Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand April 2005
I.
Allgemeines
1.)
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende
oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende
Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht
an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
2.)
Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch
dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die vertraglichen Leistungen
erbringt.
3.)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
gelten auch für alle künftigen Aufträge, und zwar
auch dann, wenn die Bedingungen im Einzelfall einmal nicht ausdrücklich
zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht werden sollten.
4.)
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgeblich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
Überdies
wird darauf hingewiesen, daß es sich bei den von uns verwendeten
Rohstoffen auch um Naturprodukte handeln kann, auf deren Beschaffenheit
wir keinen Einfluß haben.
5.)
Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und nachträgliche
Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem einzelnen
Fall der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies
gilt insbesondere für mündliche, telefonische und Vereinbarungen
mit Vertretern des Verkäufers. Aufgrund telefonischer Bestellungen
ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn er diese schriftlich
bestätigt hat.
II.
Angebot, Annahme, Lieferung und Abnahme
1.)
Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt
der Liefermöglichkeit. Das Angebot der Verkäufers ist
freibleibend bis zum Zugang seiner Auftragsbestäti-gung.
Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern
in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, sonstigen Unterlagen,
Zeichnungen und Plänen des Verkäufers, liegt kein wirksames
Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
2.)
Änderungen des Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten,
sofern diese Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien
liegen und für den Käufer zumutbar oder handelsüblich
sind.
3.)
Bei Abschlüssen, welche eine längere Abwicklungsdauer
vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge),
sind dem Verkäufer Abruf, Termine und entsprechende Spezifikationen
rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Geschieht dies nicht,
behält sich der Verkäufer Zwischenverkauf vor. Werden
die angegebenen Abnahmetermine vom Käufer nicht eingehalten,
ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu berechnen.
4.)
Bei Sonderanfertigungen sind die bestellten Mengen für den
Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen
werden. Auf zusätzliche Produktionen von kleineren Mehrmengen
besteht kein Anspruch.
5.)
Die Leistungsfrist beginnt erst nach Eingang aller für die
Ausführung des Leis-tungsgegenstandes notwendigen Angaben
zu laufen. Gleiches gilt, wenn Mitwir-kungshandlungen des Käufers
erforderlich sind. Die Leistungsfrist ist mit dem Tag der Versendung
der Lieferung durch den Verkäufer gewahrt.
6.)
Die Leistungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers
liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem
Einfluß und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände für Unterlieferanten
eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend
der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
7.)
Teilleistungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen
Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für
den Gebrauch daraus nicht ergeben.
8.)
Soweit der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder
nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer Schadensersatz
statt der Leistung nur verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor
schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zur Leistung
oder Nacherfüllung gesetzt hat verbunden mit der Androhung,
daß er nach fruchtlosem Fristablauf Deckungskäufe zu
Lasten des Verkäufers vornehmen werde.
III.
Erfüllungsort und Versand
1.)
Der Versand der Ware erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk.
2.)
Ein Versand erfolgt in jedem Fall, auch bei Rücktransport
und auch bei Vereinbarung von Frankopreisen bzw. frachtfreier
Anlieferung auf Gefahr des Käufers. Der Auftrag an ein Transportunternehmen
oder einen Spediteur erfolgt in Namen und auf Kosten des Kunden.
Der Verkäufer haftet für das Verschulden eigener Transportpersonen
nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer
Vereinbarungen steht ihm die Wahl der Versendungsart frei. Für
die Berechnung ist das beim Abgang der Ware vom Verkäufer
ermittelte Gewicht maßgebend. Dieser ist zu Teillieferungen
berechtigt.
3.)
Für die Einhaltung der vom Käufer gewünschten oder
vom Verkäufer vorgesehenen Lieferfristen wird keine Gewähr
übernommen. Auch zugesagte Lieferzeiten sind als annähernd
zu betrachten und bleiben stets unverbindlich.
4.)
Bei Rücktritt vom Vertrag ist der Verkäufer verpflichtet,
die erhaltene Zahlung zu-rückzuzahlen. Eine Verzinsung ist
ausgeschlossen. Weitere Ansprüche, insbesondere auch Provisionsansprüche,
können nicht geltend gemacht werden.
5.)
Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst mit
deren Eingang. Vor Bezahlung fälliger Rechnungen ist der
Verkäufer nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet.
6.)
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage
sowie drohender Zah-lungsunfähigkeit des Käufers ist
der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse
auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit
zu verlangen. Wird diese nicht binnen einer angemessenen Frist
gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf dieser
Frist vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer
hieraus Rechte herleiten kann. Gleichzeitig kann der Verkäufer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
IV.
Preise und Nebenkosten
Die Preise
verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich
vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Bei
vereinbarten Festpreisen behält sich der Verkäufer vor,
für Lieferungen, welche später als 6 Monate nach Vertragsabschluß
erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und/ oder
Materialkostensteigerungen anzuheben. Diese Kostensteigerungen
wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die
Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ist,
frei Verladen ab Werk.
V.
Mängelgewährleistung, Haftung
1.)
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Erhalt auf Mängel zu un-tersuchen. Dabei festgestellte Mängel
sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens am
5. Tag nach Erhalt der Ware schriftlich und möglichst detailliert
anzuzeigen. Unterläßt er die Prüfung oder geht
keine Mängelrüge binnen der vorgenannten Frist beim
Verkäufer ein, so entfällt jegliche Haftung des Verkäufers.
2.)
Gewichtsverluste auf dem Transport, die durch Eintrocknen der
Ware bedingt sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
Eine Beanstandung der gelieferten Ware berechtigt nicht dazu,
die Abnahme bereits abgefertigter, weiterer Lieferungen
abzulehnen. Diese sind vielmehr unbeschadet einer späteren
Regelung abzunehmen und zu entladen.
3.)
Bei begründeten Mängelrügen ist der Verkäufer
nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung
(Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung,
die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Käufer.
Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Käufer
zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den
Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das Dreifache
der Mängelbeseitigungskosten betragen.
4.)
Kann der Verkäufer einen seiner Gewährleistungspflicht
unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder sind für den Käufer weitere Nacherfüllungsversuche
unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung
vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem
erfolgten zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
5.)
Das Recht des Käufers, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung,
der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder
neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
6.)
Der Verkäufer haftet für jede schuldhafte Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.)
Im übrigen haftet der Verkäufer unbeschränkt nur
für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet er nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht
ist die Haftung auf solche Schäden, mit deren Entstehung
im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden
muß und in jedem Fall auf die Höhe des zwischen den
Parteien vereinbarten Überlassungsentgeltes/Kaufpreises begrenzt.
8.)
Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens
ist bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf 10%
des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
VI.
Zahlungsbedingungen
1.)
Erfüllungsort für Zahlungen ist Koblenz.
2.)
Der Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls
anfallende Entgelte für Nebenleistungen sind innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Geht der
Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ein,
gewährt der Verkäufer 2% Skonto. Der Skontoabzug entfällt,
wenn noch weitere Forderungen aus mehr als 30 Tage alten Rechnungen
bestehen.
3.)
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer
von allen Liefer-verpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt
dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe der
gesetzlichen Zinsen geltend zu machen oder ihm selbst entste-hende
Kreditzinsen weiter zu belasten.
4.)
Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt zahlungshalber und bedarf
der Zustimmung des Verkäufers.
5.)
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird.
6.)
Ist der Verkäufer zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen
Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf
20% des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte vorbehaltlich
eines vom Verkäufer nachzuweisenden höheren Scha-dens.
Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen,
daß diesem kein oder ein niedrigerer Nichterfüllungsschaden
entstanden ist.
7.)
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer
anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte
des Käufers.
8.)
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche
des Käufers verjährt sind, so ist dieser nicht berechtigt,
die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.
9.)
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Käufer aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer zustehen, ist ausgeschlossen.
VII.
Eigentumsvorbehalt
1.)
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer
bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer
erwachsenen oder noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies
gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2.)
Bei jeder nachfolgenden Veräußerung der Ware des Verkäufers
hat der Veräußerer gegenüber dem Erwerber ausdrücklich
das Eigentum des Verkäufers vorzubehalten, bis dessen Forderungen
gegen den Käufer erfüllt sind. Zusätzlich dazu
tritt der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen
den Erwerber an den Verkäufer ab, und zwar bis zu der Höhe
der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Auf
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen
Schuldnern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändi-gen.
3.)
Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an den Verkäufer
ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer
einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten
gegenüber, nachkommt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von
der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der
Forderung vorzunehmen.
4.)
Wird die Ware des Verkäufers vermischt oder durch Einbau
wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer baulichen
Anlage, so tritt der Käufer dem Ver-käufer schon jetzt
seinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks
oder der baulichen Anlage ab, und zwar in diesem Fall bis zur
Höhe des Stoffes der eingebauten Ware des Verkäufers.
Die sich aus diesem Absatz ergeben-den Verpflichtungen hat der
Käufer und jeder weitere Erwerber ausdrücklich sei-nem
Nacherwerber aufzuerlegen.
5.)
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Umstände
bekannt, welche die Kre-ditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen,
ist der Verkäufer ohne weiteres berechtigt, die sofortige
Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten
Ware zu verlangen.
6.)
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Leistungs-gegenstände durch den Verkäufer gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen
des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich
durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
die Abtretung der Heraus-gabeansprüche des Kunden gegenüber
Dritten zu verlangen.
7.)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert
dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
8.)
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen
Bezahlung versichert zu halten und dies dem Verkäufer auf
Verlangen nachzuweisen.
VIII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.)
Erfüllungsort für alle Leistungen ist Ransbach-Baumbach.
Als Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten im Rahmen
dieses Vertrages wird Koblenz vereinbart.
2.)
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß
der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
IX.
Sonstiges
1.)
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers
aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
2.)
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen nichtig sein
oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien,
eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck der nichtigen
Bedingung am nächsten kommt.